Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Kleintierzuchtverein Sigmaringendorf-Laucherthal
e.V..
Er hat seinen Sitz in Sigmaringendorf.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist mittelbares Mitglied
beim Landesverband der Rassegeflügelzüchter von Württemberg und
Hohenzollern e.V. und beim Kaninchenzüchterverband Balingen - Hohenzollern
und über den Kreisverband Saulgau sowie korporatives Mitglied beim Deutschen
Tierschutzbund, LV Baden-Württemberg, über die beiden Landesverbände
durch seine Mitgliedermeldungen und Beitragsleistungen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes - "steuerbegünstigte Zwecke"
- der Abgabeordnung und zwar zur Förderung des Tierschutzes, der Bekämpfung
von Tierseuchen und Förderung der Rassegeflügel- und Rassekaninchenzucht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Daraus ergeben sich folgende Aufgaben:
1. Allgemeine Beratung und Aufklärung über sachgemäße
und den neuesten Erkenntnissen der Forschung angepaßten Geflügel-
und Kaninchenhaltung und -zucht (nachfolgend Kleintierzucht). Der Verhütung
und Bekämpfung von Kleintierkrankheiten und -seuchen wird besondere Aufmerksamkeit
geschenkt. Eine enge Zusammenarbeit mit den Behörden der Tierhygiene wird
angestrebt.
2. Verbreitung und Erhaltung des Rassegeflügels und der Rassekaninchen,
insbesondere durch Abhaltung von Ausstellungen und durch Schulung der eingesetzten
Betreuer auf den verschiedenen Gebieten.
3. Züchterische Verbesserung der Kleintierbestände durch Ausrichtung
der Zuchtarbeit im Rahmen der einheitlichen Standarde des BDRG und des ZDK für
die einzelnen Gattungen und Rassen. Damit sollen bestimmte Zuchtziele erreicht
werden, wie die Erhöhung der Leistungsfähigkeit und die Verbesserung
der Schönheit des Rassegeflügels und der -kaninchen.
4. Einheitliche Kennzeichnung der Kleintiere nach den Bestimmungen des BDRG
und des ZDK.
5. Vertretung der Belange des Vereins innerhalb des Vereinsgebietes.
6. Beratung und Belehrung der Mitglieder durch Wort, Schrift und Bild. Gegenseitige
Aussprache in allen züchterischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Beratung der Mitglieder beim Erwerb und bei der Pflege von Tieren.
7. Erziehung der Jugend zur Tierliebe und Gewinnung der Jugend zur sinnvollen
Freizeitgestaltung durch Tierhaltung.
Mitglieder
§ 3 Mitglieder
Unmittelbare Mitglieder des Vereins sind:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft bei dem Verein kann jeder Kleintierzüchter erwerben oder wer den Verein in seinen Bestrebungen unterstützt. Die Beitrittserklärung soll schriftlich beim Vorstand erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Jugendliche vom vollendeten 4. Jahr bis zu 18 Jahren können mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten in die Jugendgruppe aufgenommen werden. Sie können erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres Vollmitglied des Vereins werden. Durch Erwerb der Mitgliedschaft bei dem Verein wird die Mitgliedschaft bei den Landesverbänden durch Meldung in der jeweiligen Vereinsliste erworben. Entsprechendes gilt auch für den Verlust der Mitgliedschaft. Mitgliedschaft bei mehreren Vereinen ist möglich.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Personen ernannt werden, die im
Verein eine 25-jährige ununterbrochene aktive Zugehörigkeit nachweisen
können. Zu Ehrenmitgliedern können vom Ausschuß vorzeitig auch
Mitglieder ernannt werden, welche sich in der Kleintierzucht oder um den Verein
in hervorragender Weise verdient gemacht haben.
Vereinsvorsitzende, welche sich um den Verein verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Ausschußes von der Hauptversammlung zu Ehrenvorsitzenden
ernannt werden. Sie haben Sitz und Stimme im Vorstand.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung oder Ausschluß
sowie bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch
Auflösung.
1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung beim Vorstand zum Schluß eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen.
2. Eine Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit seiner Verbindlichkeit dem Verein gegenüber über 2 Jahre im Rückstand ist. Das Mitglied ist von der Streichung schriftliche zu benachrichtigen. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge und Erfüllung anderer Verpflichtungen wird durch die Streichung nicht berührt.
3. Ein Mitglied kann auf Zeit oder dauernd durch die Hauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen diese Satzung oder eine andere Vorschrift der übergeordneten
Organisationen verstoßen hat;
b) eine Anordnung des Vereins oder der übergeordneten Organisation oder
eines seiner Beauftragten nicht befolgt;
c) Handlungen begeht, die geeignet sind, den Verein, eine übergeordnete
Organisation oder irgendein Mitglied zu schädigen;
d) sich eines unehrenhaften, den einzelnen oder die Gesamtheit schädigenden
Verhaltens schuldig macht;
e) beleidigende oder unwahre Äußerungen über den Verein, die
Vereinsleitung oder Mitglieder macht oder verbreitet;
f) durch Urteil der zuständigen Ehren- oder Schiedsgerichte ausgeschlossen
wird.
4. Zur Stellung eines Ausschlußantrages ist jedes Mitglied des Vereins berechtigt. Der Antrag ist an den Vereinsvorsitzenden zu richten und unter Angabe und Beifügung von Beweismitteln zu begründen.
5. Ist der Antraggegner Mitglied des eigenen Vereins, so entscheidet die Hauptversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung auf Antrag des Ausschußes nach Anhörung des Betroffenen. Gehört der Antraggegner einem anderen Verein an, so sind die Satzungen der übergeordneten Organisation anzuwenden.
6. Dem Ausgeschlossenen muß der Ausschließungsbeschluß schriftlich mit Begründung des Ausschlusses unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt werden. Jeder Ausschluß ist dem KV-Vorsitzenden zu melden.
Im übrigen gelten die Bestimmungen der Ehrengerichts- und Schiedsgerichtsordnungen der übergeordneten Organisationen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. Vorschriften dieser Satzung und die Bestimmungen der übergeordneten
Organisationen gewissenhaft zu befolgen.
2. Es mit der Zuchtarbeit ernst zu nehmen, die Arbeit des Vereins durch regelmäßigen
Versammlungsbesuch und Mitarbeit zu fördern, die Stallungen und Geräte
in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und bestrebt zu sein, Tiere
frei von Krankheiten und Ungeziefer zu halten und erforderlichenfalls abzusondern
oder auszumerzen.
3. Kranke, verendete oder getötete Tiere bei Verdacht auf eine Seuche oder
übertragbare Krankheiten an einen Tierarzt oder an ein tierärztliches
Untersuchungsamt einzusenden.
4. Den vom Verein bestimmten Stallschaukommissionen jederzeit Zutritt zu den
Stallungen und Einsicht in die Zuchtanlagen zu gewähren.
5. Ihren geldlichen Verpflichtungen dem Verein gegenüber pünktlich
nachzukommen.
6. Beim Kauf und Verkauf von Tieren ein einwandfreies Geschäftsgebaren
zu zeigen.
7. Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung
durch den Verein im Rahmen der Satzung. Das Stimmrecht steht ihnen entsprechend
der Regelung in der Satzung zu.
§ 8 Eintrittsgeld und Jahresbeitrag
Die Festsetzung des Eintrittsgeldes und des Mitgliederbeitrags in Höhe und Fälligkeit sowie der Zahlungsstelle erfolgt durch die Hauptversammlung. Bei Zahlungsverzug ruhen die Rechte des Mitgliedes.
Verwaltung
§ 9 Vereinsversammlung
1. Monatsversammlung
Allmonatlich soll eine Mitgliederversammlung stattfinden, die Einladung hierzu
erfolgt durch Veröffentlichung in der Schwäbischen Zeitung, Ausgabe
Sigmaringen, und im Gemeindemitteilungsblatt.
Die Mitgliederversammlungen dienen der Erledigung laufender Vereinsangelegenheiten,
soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Bei jeder Versammlung
soll eine Tierbesprechung oder ein Fachvortrag stattfinden. Bei allen Vereinsversammlungen
hat der Vorsitzende das Hausrecht.
2. Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins; sie findet zu Beginn des Jahres statt. Die Einladung erfolgt 14 Tage vor dem festgesetzten Termin durch schriftliche Einladung. Anträge zur Hauptversammlung sind spätestens 8 Tage vorher an den Vorsitzenden einzureichen. Der Aufgabenkreis der Hauptversammlung umfaßt:
1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
2. Entlastung der Vorstandschaft
3. Behandlung der eingegangenen Anträge
4. Festsetzung des Jahresbeitrages
5. Vornahme der erforderlichen Wahlen
6. Aufstellung und Genehmigungen des Jahresarbeitsplanes
7. Beschlußfassung über etwa notwendige Satzungsänderungen
8. Erledigung sonstiger Angelegenheiten nach dieser Satzung
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, im übrigen gemäß §§ 36 und 37 BGB. Jede vorschriftsmäßig einberufene Mitglieder- und Hauptversammlung ist beschlußfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenübertragung ist nicht statthaft.
§ 10 Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Ausschuß.
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
1. Vorsitzenden und den Ehrenvorsitzenden
2. Vorsitzenden, Schriftführer, Kassier, Jugendobmann, Frauengruppenleiterin
2. Den Ausschuß bilden: Der Vorstand, Zuchtwart (Kaninchen, Geflügel, Tauben), Zuchtbuchführer, Tätowiermeister und weitere Mitglieder, deren Anzahl die Hauptversammlung festsetzt.
3. Der erste und der zweite Vereinsvorsitzende vertreten den Verein nach außen in allen gerichtlichen und nicht gerichtlichen Angelegenheiten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende beruft, leitet die Ausschußsitzungen und Versammlungen, überwacht die Ausführung der Beschlüsse, die Einhaltung der Satzung und der besonderen Bestimmungen, erteilt die erforderlichen Zahlungsanweisungen an den Kassier und sorgt für die Erledigung des Schriftwechsels.
4. Vereinsintern vertritt der 2. Vorsitzenden den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall.
5. Der Schriftführer hat alle ihm vom Vorsitzenden angewiesenen schriftlichen Arbeiten zu erledigen und über die Sitzungen und Versammlungen Niederschriften zu führen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Beginn jeder Versammlung soll die Niederschrift der vorhergehenden Versammlung vorgelesen werden. Sofern vom Verein kein Pressewart bestimmt ist, obliegt dem Schriftführer die Berichterstattung in der Fach- und Tagespresse.
6. Der Kassier hat über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen, Beiträge einzuziehen und Zahlungen vorzunehmen. Das Rechnungsjahr geht vom 1. Januar bis 31. Dezember. Zur Hauptversammlung hat er einen Kassenbericht mit Vermögensaufstellung zu fertigen und vorzulegen. Die Prüfung der Kasse erfolgt durch die von der Hauptversammlung zu wählenden Kassenprüfer.
7. Im übrigen gelten die Bestimmungen der übergeordneten Organisationen für die einzelnen Aufgaben der Funktionäre wie Zuchtwart, Zuchtbuchführer, Jugendobmann, Tätowiermeister (siehe vor allem Einheitssatzung des ZDK §§ 29 und 30).
§ 11 Wahlen
Die Wahlen finden in der Hauptversammlung statt. Die Mitglieder des Vorstands
und die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt. Die Kassenprüfer
dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Mitglieder, welche bei der Hauptversammlung unentschuldigt fehlen, sind nicht
wählbar. Scheidet einer der Gewählten vor Ablauf der Wahlperiode aus,
so hat die nächste Hauptversammlung einen Ersatzmann zu wählen. Bis
zu diesem Zeitpunkt kann vom Ausschuß ein Ersatzmann kommisarisch eingesetzt
werden.
Bei Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
eine Stichwahl. Die Gewählten bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur
Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Vereinsvermögen
Das angesammelte Vereinsvermögen darf nur ausschließlich und unmittelbar
zu den in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecken auf Beschluß
der Hauptversammlung verwendet werden.
Die Verwendung von steuerbegünstigtem Vereinsvermögen zu wirtschaftlichen
Geschäftszwecken ist ausgeschlossen.
Mitglieder können aus dem Vereinsvermögen keine Gewinnanteile oder
ähnliche Zuwendungen erhalten.
Den für den Verein tätigen Personen können nur die tatsächlichen
Auslagen erstattet werden. Alle Tätigkeiten im Verein sind ehrenamtlich.
Eine Begünstigung durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
ist ausgeschlossen.
Der Vorstand ist befugt, in dringenden, unaufschiebbaren Fällen über
einen Betrag bis zu DM 100,- die Vorstandschaft über einen solchen bis
zu DM 1.000,- nach eigenem Ermessen ohne vorherigen Beschluß der Versammlung
zu verfügen. Sie müssen aber der Versammlung darüber berichten.
Diese Regelung ist vereinsintern.
§ 13 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Hauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Ausstellungen
§ 14
Die Ausstellungen des Vereins sollen in jeder Beziehung mustergültig aufgezogen
werden. Grundlage dazu sind die allgemeinen Ausstellungsbedingungen der übergeordneten
Organisationen.
Bei Beschickung von Ausstellungen müssen die ausgestellten Tiere Eigentum
des Ausstellers sein.
§ 15
Zu Veranstaltungen des Vereins sollen Vertreter des Bürgermeisteramtes und des Gemeinderates sowie den Vereinsmitgliedern bekannte Persönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft eingeladen werden.
§ 16 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluß der ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder notwendig. Wird der Verein aufgelöst, geht dessen Vermögen auf die beiden LV anteilmäßig entsprechend der jeweils gemeldeten Mitgliederzahl zur Verwaltung über.
Bildet sich am Sitz des aufgelösten Vereins ein neuer Verein mit gleichen Zielen, so kann er bei den beiden Landesverbänden die Herausgabe des verwalteten Vermögens abzüglich der Verwaltungskosten beanspruchen. Nach einer Frist von 5 Jahren geht das Vermögen endgültig an die beiden Landesverbände über, die es festgelegten gemeinnützigen und steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden haben.
Schlußbestimmung
§ 17
Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Hauptversammlung am 29.04.1978 angenommen und in der Hauptversammlung vom 10.03.1990 bezüglich § 2 abgeändert. Die bisherige Satzung ist dadurch aufgehoben.
Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Hauptversammlung und mit der Genehmigung durch das Amtsgericht -Vereinsregister- in Kraft.
Sigmaringendorf, den 12. Jan. 2002
Geschäftsordnung für die Vereinsversammlungen
für die Vereinsversammlungen ist folgende Geschäftsordnung maßgebend:
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Er handhabt die Ordnung, hat stets das Recht und die Pflicht, gegen persönlich kränkende oder beleidigende Äußerungen eines Redners und gegen Abschweifungen vom Beratungsgegenstand einzuschreiten und nach Verwarnung im Wiederholungsfall dem Redner das Wort für den Tagesordnungspunkt zu entziehen.
Das Wort bei Besprechungen einer Sache erteilt der Vorsitzende, und zwar nach der Reihenfolge der Meldung, außer der Reihe und sofort nach Meldung, jedoch ohne Unterbrechung des jeweiligen Redners, erhält das Wort, wer zur Geschäftsordnung zu sprechen wünscht.
Wird während der Behandlung der Frage Schlußantrag gestellt, so ist nur noch einem Redner, der für, und einem, der gegen den Schlußantrag sprechen will, das Wort zu erteilen, der gegen den Schlußantrag zur Entscheidung zu bringen. Wird dem Antrag stattgegeben, so erfolgt die Abstimmung. Der Vorsitzende hat die Frage so zu stellen, daß sie ohne weitere Zusätze oder Vorbehalte bejaht oder verneint werden kann. Die Abstimmung geschieht durch sichtbare Abgabe der Stimme, im Zweifelsfall schriftlich. Dem Antrag auf schriftliche Abstimmung ist stattzugeben.
Die vorstehende Geschäftsordnung wurde mit der Vereinssatzung am 29.04.1978 von der Hauptversammlung angenommen.
Sigmaringendorf, den 29.04.1978
Vorsitzender Schriftführer